Terms & Conditions

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  • Das SunIce Festival St. Moritz ist eine Veranstaltung der NoTomorrow – Events GmbH. Das SunIce Festival Ascona ist eine Veranstaltung der SunIce Festival GmbH. Die nachfolgenden Ausführungen und Bestimmungen gelten im Folgenden unter der Bezeichnung “Veranstalterin“ für beide Firmen analog.
  • Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Festivalbesucher und Vertragspartner der Veranstalterin.
  • Das Festival findet teilweise im Freien (Pre-Parties, Festival Village) und teilweise unter Dach (Mainstage) statt, sofern es wegen höherer Gewalt nicht oder nur teilweise abgehalten werden kann
  • Bei starkem Schneefall, Sturm o.Ä. kann die Veranstaltung abgebrochen werden.
  • Den Anweisungen des Personals der Veranstalterin ist unbedingt Folge zu leisten.
  • Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung die Einlasszeiten zu ändern. Für Verzögerungen beim Einlass übernimmt die Veranstalterin keine Haftung.
  • Für Festivalbesuchende gelten die für die jeweilige Kategorie auf der Webseite der Veranstalterin publizierten Zugangszeiten. Für Standbetreiber gelten die individuellen Vereinbarungen.
  • Verbotene Gegenstände und Tiere auf dem Festareal:
  • Sonnen- und Regenschirme sowie (Fahnen-) Stangen
  • Sämtliche Schuss-, Sprüh-, Stich-, Schlag-, und Hiebwaffen wie auch andere als gefährlich eingestufte Gegenstände insbesondere auch Taschenmesser (Sackmesser)
  • Kameras mit Wechselobjektiven sowie Film-/Videokameras und Audioaufnahmegeräte
  • Selfie-/GoPro-Sticks usw.
  • Rollerblades, Skateboards, Rollschuhe, Fahrräder, Kinderwagen usw.
  • Glas
  • Pyrotechnische Gegenstände, Petarden, Trockeneis
  • Stroh (-ballen) und ähnliche Produkte
  • Hausrat, Sofas usw.
  • Tiere

Bei Nichtbeachtung erfolgt Verweis aus dem Festareal ohne Rückerstattung des Eintrittspreises.

  • Das Festareal besteht aus folgenden abgesperrten Teilgeländen: Festival Village mit Swiss Dome (Mainstage) inklusive VIP Bereich, Pre-Parties (Alpina Hütte und Sternbar Marguns) und dem Festivalparkplatz.
  • Ins Festival Village dürfen pro Person keine Getränke mitgebracht werden.
  • Auf jedes gekaufte Getränk im Festival Village wird ein Depot von CHF 2.00 erhoben. Das Depot wird an allen Bars und Getränkeständen zurückerstattet.
  • Ein organisiertes Sammeln von fremden Getränkejetons durch Einzelpersonen oder Organisationen u.a. unter dem Deckmantel „guter Zweck“ ist ohne vorgängige Absprache mit der Veranstalterin verboten. Bei Zuwiderhandlungen werden diese Personen vom Areal verwiesen, ohne Rückerstattung des Eintrittspreises.
  • Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte akzeptiert der/die Erwerber/In und Eintrittskarteninhaber/In die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalterin. Für übrige Vertragspartner der Veranstalterin bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen akzeptierten Vertragsbestandteil. Den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechende Vertragsbedingungen der Gegenpartei werden von der Veranstalterin nicht akzeptiert.
  • Der Festivalbesuch ist erst ab 18 Jahren gestattet.

2. PROGRAMM

2.1. Musikprogramm

  • Die Veranstalterin hat keinen direkten Einfluss auf Gestaltung und Inhalt der Darbietungen der Künstler/innen. Die Veranstalterin übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.
  • Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung das Programm zu ändern.

2.2. Bild-, Ton-, Film- und Videoaufnahmen auf dem Festareal

  • Audio- und Videoaufnahmen der am Festival auftretenden DJs sind nicht erlaubt. Fotografieren für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich gestattet. Das Mitbringen von professionellen digitalen und analogen Spiegelreflexkameras mit Wechselobjektiven sowie Filmkameras ist nur nach vorgängiger schriftlicher Bewilligung durch die Veranstalterin erlaubt.
  • Die kommerzielle Nutzung und Verwertung von Bild-, Ton,- Film, und Videoaufnahmen von den am Festival auftretenden Künstler/innen, von Besucher/innen oder Festivalinfrastruktur ist grundsätzlich untersagt.
  • Bei Missachtung dieser Verbote behält sich die Veranstalterin die Geltendmachung sämtlicher Rechtsansprüche unter sämtlichen Rechtstiteln ausdrücklich vor.
  • Den Besuchern ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass während des Festivals Videoaufnahmen und Fotos auf dem Areal gemacht werden.

2.3 Lärmimmissionen

  • Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. An den Festivaleingängen und an speziellen Standorten auf dem Festivalgelände werden Gehörschutzpfropfen abgegeben.
  • Die Veranstalterin lehnt jegliche Verantwortung für allfällige Hör- oder Gesundheitsschäden ab.

3. ZUGANG ZUM FESTIVALGELÄNDE

3.1. Sicherheit

  • Der Ordnungsdienst der Veranstalterin führt an sämtlichen offiziellen Eingängen und entlang dem Festivalareal, während der gesamten Dauer der Veranstaltung, Sicherheits- und Einlasskontrollen durch.
  • Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
  • Der Ordnungsdienst führt in Absprache / Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeibehörden stichprobenartig Taschenkontrollen und Leibesvisitationen durch.
  • Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund (gegen Rückerstattung des Nennwertes der Eintrittskarte) zu verwehren, bleibt vorbehalten. Die Nichteinhaltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann einen wichtigen Grund darstellen.
  • Weitere rechtliche Schritte behält sich die Veranstalterin ausdrücklich vor.

3.2. Eintritt

  • Die Eintrittskarte muss an den offiziellen Kassen und Tauschstationen der Veranstalterin gegen ein Kontrollarmband getauscht werden. Das Kontrollarmband ist nicht übertragbar.
  • Jede Person, die das Festareal betritt, muss das Kontrollarmband vor Betreten des Festivalgeländes fest verschlossen um das Handgelenk tragen.
  • Beschädigte und nicht fest um das Handgelenk getragene Kontrollarmbänder berechtigen nicht zur Inanspruchnahme der Leistungen der Veranstalterin und sind ungültig.
  • Das Kontrollarmband berechtigt zum Eintritt in das abgesperrte Festival Village, während der auf der Eintrittskarte genannten Zeitdauer.
  • Verlorene Eintrittskarten, Freikarten oder Kontrollarmbänder werden grundsätzlich nicht ersetzt.
  • Personen, welche sich ohne ordnungsgemäss befestigtes Armband im Festivalvillage aufhalten, werden weggewiesen und verzeigt.

3.3. Rückerstattungsanspruch

  • In keinem Fall besteht ein Rückerstattungsanspruch auf den Kaufpreis von Eintrittskarten.
  • Die Festivalbesucher anerkennen insbesondere auch, dass es im Lineup des Festivals jederzeit, auch kurzfristig, zu Änderungen kommen kann; sei es, dass sich Auftrittszeiten verschieben, sei es, dass ein Künstler gar nicht auftritt. Derartige Sachverhalte schaffen ausdrücklich keine Grundlage für einen Rückerstattungsanspruch.
  • Ausgenommen ist die Rückerstattung des Verkaufspreises bei einer Einlassverweigerung aus wichtigem Grund gemäss vorstehender Ziffer 3.1, sofern der Festivalbesucher keinen Anlass dazu gegeben hat.

3.4. Weiterverkauf von Eintrittskarten

  • Der Erwerb von Eintrittskarten und Freikarten zwecks Weiterverkaufs ist generell untersagt. Die Veranstalterin führt entsprechende Kontrollen durch und kann die für den Zweck des Weiterverkaufs erworbenen Tickets sperren und für ungültig erklären.
  • Sponsoren, Partner und Dritte sind nicht berechtigt, von der Veranstalterin erhaltene Freikarten zu verkaufen. Die Veranstalterin führt entsprechende Kontrollen durch und kann die in den Verkauf gelangten Freikarten sperren und für ungültig erklären.
  • Eintrittskarten sind nur über die von der Veranstalterin bestimmten Ticketanbieter zu kaufen (exklusiv starticket.ch).

4. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR STANDBETREIBER UND FOODTRUCK ANBIETER

Der Betrieb eines Standes oder Foodtrucks ist nur aufgrund eines schriftlichen Vertrages mit der Veranstalterin erlaubt. Bestandteil dieses Vertrages sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.1. Voraussetzungen und gesetzliche Bestimmungen

  • Der Standbetreiber / Foodtruck Anbieter muss die gesetzlichen Vorschriften über die Betreibung seines Standes / Foodtrucks kennen und einhalten.
  • Es wird ausdrücklich auf die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelgesetzes, hingewiesen.
  • Ein allfällig benötigter Ordnungsdienst muss bei der Veranstalterin bis zwei Wochen vor dem Festival schriftlich bestellt werden. Leistungen dieser Art werden zu den aktuellen Sätzen in Rechnung gestellt. Auf dem ganzen Festareal sind ausschliesslich die offiziellen Festival- Ordnungsdienste zugelassen.
  • Jeder Stand benötigt einen Feuerlöscher.
  • Die Stände werden regelmässig durch die Veranstalterin und die Behörden kontrolliert.
  • Die Veranstalterin lässt beanstandete Stände sofort schliessen.
  • Im Falle einer Schliessung hat der Standbetreiber keinerlei Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühren oder auf Schadenersatz und muss mit einer Verzeigung rechnen.
  • Allfällige Verfahren, Verzeigungen und/oder Bussen gehen vollumfänglich zu Lasten des Standbetreibers (Nickeltests usw.).

4.2. Untermiete

  • Die Stände dürfen unter keinen Umständen in Untermiete weitergegeben werden.
  • Der Standbetreiber muss entweder mit der Vertragsperson identisch, oder von dieser rechtsgültig bevollmächtigt sein.

4.3. Installationen

Jegliche Arten von technischen Installationen ohne schriftliche Genehmigung der Veranstalterin sind untersagt.

4.4. Abfall

  • Es dürfen weder Stroh noch sonstige Abfälle verbrannt werden.
  • Der Standbetreiber entsorgt seinen Abfall während des Festivals selbständig. Es stehen hierfür Abfallbehälter und Abfallsammelstellen zur Verfügung.
  • Der Standbetreiber trennt den Abfall in Glas, PET und restliche Stoffe und entsorgt diese getrennt in die dafür vorgesehenen Behälter.
  • Sonderabfälle wie Glas, Öle und Fette müssen durch den Standbetreiber selbst fachgerecht entsorgt werden.
  • Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu kontrollieren und nach eigenem Ermessen auf Kosten des Standbetreibers Anweisungen zu erteilen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse belastet.

4.5. Verpflegung

  • Der Verkauf von Esswaren ohne schriftliche Genehmigung der Veranstalterin ist untersagt.
  • Nach schriftlicher Bestätigung durch den Verantwortlichen der Veranstalterin gilt der Stand als abgenommen.
  • Standbetreiber, welche das Gelände ohne Standreinigung verlassen, oder kein unterschriebenes Abnahmeprotokoll vorweisen können, verpflichten sich zu einer Zahlung gemäss der separaten Vereinbarung zwischen den Parteien.
  • Allfälliger Reinigungsmehraufwand wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.6. Werbematerial

  • Es ist untersagt, Papier, Geschirr, Tischsets, Servietten oder andere Werbeträger einzusetzen, die andere Firmenbezeichnungen als die der Sponsoren der Veranstalterin im entsprechenden Jahr tragen.
  • Gegenstände, die als Wurfgeschoss verwendet werden können, dürfen generell nicht abgegeben werden.

4.7. Stände der Veranstalterin

    Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, eigene Stände (sowohl Non-Food, als auch Verpflegungsstände) zu betreiben.

4.8. Haftung der Standbetreiber

  • Der Standbetreiber ist für die Sicherheit seines Standes selbst verantwortlich (s. Ziffer 7, AGB).
  • Ein Bewachungsdienst kann vorgängig bei der Veranstalterin bestellt werden.
  • Für Schäden, die der Standbetreiber der Veranstalterin oder Dritten zufügt, ist er vollumfänglich selbst haftbar.

5. VERKEHR

5.1 Zufahrt für Standbetreiber

  • Die Zufahrt und das Parkieren erfolgen ausschliesslich gemäss Anweisung der Veranstalterin.
  • Fahrzeuge, welche sich nicht an die vom jeweiligen Verantwortlichen der Veranstalterin vorgegebenen Einfahrtszeiten halten, können nicht eingelassen werden oder haben mit langen Wartezeiten zu rechnen.
  • Die Ein- und Ausfahrt für Non-Food-Standbetreiber um Festival Village ist ausschliesslich zwecks Auf- und Abladen der Waren erlaubt.
  • Während des Festivals haben Non-Food-Standbetreiber kein Zufahrtsrecht zum Festivalgelände.
  • Allgemein haben keine Fahrzeuge Zugang auf das Festival Village.
  • Die Ein- und Ausfahrt für den Warennachschub von Verpflegungsstandbetreibern wird separat geregelt.
  • Nur Fahrzeuge mit an der Frontscheibe befestigter Fahrbewilligung sowie auch Blaulicht (u.Ä.) sowie auch Fahrzeuge des Restaurant Chesa Chantarellas, des Hotels Salastrains oder der Engadin Mountains haben Zutritt auf die 700 Meter lange Strasse von Chantarella nach Salastrains.
  • Fahrbewilligung, Eintritte und Einfahrtsplan sowie allfällige Standnummern und ein Geländeplan werden den Standbetreibern mit dem Vertrag zugeschickt oder persönlich übergeben. Die Fahrspur(en) (700 Meter Weg Chantarella-Salstrains) muss/müssen ständig frei bleiben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird das Fahrzeug zu auf Kosten des Fahrzeugbesitzers abgeschleppt.

5.2 Parking für Festivalbesucher, Helfer, Standbetreiber

  • Fahrzeuge aller Art sollen in St. Moritz oder in Celerina abgestellt werden.
  • Der Zugang zum Festival Village erfolgt über das Skigebiet (von Celerina aus) oder über die Chantarella Bahn (von St. Moritz aus).
  • Zugang zum Festival Village auf Salastrains per Auto ist nicht gestattet.
  • Parkieren sowohl auf den Zufahrtsstrassen als auch auf dem Festivalgelände ist strengstens untersagt.
  • Nicht auf dem Festivalparkplatz und auf den Zufahrtsstrassen abgestellte Fahrzeuge werden ohne Voranmeldung und auf Kosten des Halters abgeschleppt. Der Fahrzeughalter wird kostenpflichtig und hat alle Aufwendungen zu tragen, sobald der Abschleppwagen bestellt ist.
  • Das Parkieren von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr. Falsch parkierte Fahrzeuge werden auf Kosten des Besitzers abgeschleppt.
  • Es sind nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

6. INFRASTRUKTUR/AUFBAU FÜR STANDBETREIBER

    Der Aufbau der Infrastruktur muss bis zu dem von der Veranstalterin vorgegebenen Zeitpunkt abgeschlossen sein.

7. HAFTUNG

  • Die Veranstalterin schliesst jegliche Haftung für eigenes und fremdes Handeln aus, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Veranstalterin haftet insbesondere nicht für Körper und Vermögensschäden, die Festivalbesuchern oder Standbetreibern von Dritten zugefügt werden.
  • Die Veranstalterin versichert ihr von Dritten miethalber zur Verfügung gestellte Gegenstände im adäquaten Rahmen. Bestehende Versicherungen sind vorleistungspflichtig, es besteht lediglich ein subsidiärer Versicherungsschutz durch die Veranstalterin.
  • Die Veranstalterin ist für verlorengegangene oder gestohlene Sachen nicht verantwortlich. Fundsachen werden nach dem Festival dem Fundbüro St. Moritz abgegeben.

8. GEBÜHREN/VERZEIGUNGEN

    Die Veranstalterin übernimmt keinerlei Gebühren, Bussen und andere Nebenkosten.

9. AUFENTHALTE AUF DEM FESTAREAL

  • Der Aufenthalt auf dem abgesperrten Festival Village ist nur mit einem Festivalticket zu den durch die Veranstalterin kommunizierten Öffnungszeiten möglich und gewährleistet.
  • Den Anweisungen des Personals der Veranstalterin ist unbedingt Folge zu leisten.
  • Das Übernachten auf dem gesamten Festareal ist für Dritte generell untersagt.
  • Auf dem gesamten Festareal dürfen ohne Erlaubnis der Veranstalterin keine Feuer entfacht werden.

10. SCHADENERSATZ

  • Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Veranstalterin, ihre gesetzliche oder statutarische Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
  • Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.


11. ZAHLUNGSKONDITIONEN

  • Die Veranstalterin hält sich generell an ein Zahlungsziel von 30 Tagen.
  • Vorauszahlungen werden wie vertraglich vereinbart geleistet.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN/GERICHTSTAND

  • Änderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
  • Nebenabreden werden keine vorgenommen.
  • Die Veranstalterin behält sich die jederzeitige Änderung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als integrierender Bestandteil aller der Veranstalterin betreffenden Verträge.
  • Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Maloja vereinbart